HOHMANN Holzindustrie e.K.
1. Geltung
Die nachstehenden AGB gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen. Abweichende Bedingungen des Käufers sind, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird, unverbindlich.
2. Angebot und Abschluss
Angebote sind stets freibleibend.
Nebenabreden und Ćnderungen bedürfen der schriftlichen BestƤtigung des VerkƤufers. Soweit Verkaufsangestellte oder Vertreter mündliche Nebenabreden treffen oder Zusicherungen abgeben, bedürfen diese der schriftlichen BestƤtigung des VerkƤufers.
3. Preise, Lieferzeit, Versand
a) Die Preise verstehen sich ab Lagerort der Ware. Zu den Preisen kommt die MwSt. in der jeweiligen gesetzlichen Hƶhe hinzu.
b) Das Verstreichen bestimmter Lieferfristen und ātermine befreit den KƤufer, der vom Vertrag zurückgetreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen will, nicht von der Setzung einer angemessenen Frist, die bei inlƤndischer Ware 4 Wochen, bei auslƤndischer Ware 8 Wochen nicht überschreiten darf. Zur Erbringung der Leistung und der ErklƤrung, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen werde.
Das gilt nicht, soweit der Verkäufer eine Frist oder einen Termin zur Leistung ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet hat.
Die Lieferfrist verlƤngert sich ā auch innerhalb des Verzuges ā angemessen bei Eintritt hƶherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die der VerkƤufer nicht zu vertreten hat, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese UmstƤnde bei den Lieferanten des VerkƤufers oder deren Unterlieferanten eintreten.
c) Der Versand geschieht ausnahmslos auf Kosten und Gefahr des EmpfƤngers.
4. Verzug bzw. Nichterfüllung des Vertrages
HƤlt der KƤufer die für irgendeine Leistung vereinbarte Frist nicht ein, oder nimmt er die Ware nicht ab, so kƶnnen wir, ohne dass die Voraussetzungen des § 326 BGB vorliegen, von allen laufenden VertrƤgen oder von einzelnen zurücktreten, oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung fordern, oder auf Schadenersatz neben Erfüllung bestehen. AuĆerdem sind wir berechtigt, das übliche Lagergeld zu berechnen oder die Ware zu Lasten und auf Gefahr des KƤufers anderweitig einzulagern. Ćberschreitet der KƤufer die zur Zahlung oder zur Hergabe von Akzepten oder Kundenwechseln bestimmte Frist, oder wird ein Akkreditiv nicht frist- oder vereinbarungsgemäà gestellt, so kƶnnen wir sofortige Vorauszahlung in bar fordern und zwar wenn die SƤumnis nur hinsichtlich eines Teiles vorliegt, auch wegen aller zwischen den Parteien geschlossenen VertrƤge. Haben wir bereits Akzepte oder Rimessen erhalten, so kƶnnen wir gegen Rückgabe der Wechsel auch sofortige Barzahlung verlangen. Verweigert uns eine Bank die Diskontierung auch nur einzelner Akzepte oder Kundenwechsel des KƤufers oder gibt sie, gleichviel aus welchem Grunde, auch nur einzelne vor dem Verfalltage zurück, so kƶnnen wir ohne weiteres für alle unsere Forderungen sofortige Befriedigung in bar verlangen, soweit wir Wechsel erhalten haben, jedoch nur gegen deren Rückgabe. In allen in diesem Abschnitt erwƤhnten FƤllen werden etwaige Prolongationszusagen von selbst hinfƤllig.
5. Mangelhaftung
Bei einer Beanstandung muss die ganze beanstandete Gattung der Lieferung ungeteilt bleiben. In diesem Fall ist der Käufer verpflichtet, die beanstandete Ware separat und sachgemäà zu lagern. Wird die bemängelte Ware einer Gattung ganz oder teilweise fortgenommen und/oder verarbeitet, erlöschen sämtliche Gewährleistungsansprüche des Käufers.
Bei berechtigter BemƤngelung der Ware kann der KƤufer Minderung, nicht aber Wandlung oder Ersatzlieferung verlangen, auch nicht Schadensersatz fordern.
6. Eigentumsvorbehalt
a) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollstƤndigen Zahlung des Kaufpreises und aller anderen Forderungen aus der GeschƤftsverbindung ā einschlieĆlich der künftig entstehenden ā Eigentum des VerkƤufers. Bei PfƤndungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der KƤufer den VerkƤufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der VerkƤufer seine Rechte nach § 771 ZPO geltend machen kann.
b) Der KƤufer ist berechtigt, die gelieferte Ware im ordentlichen GeschƤftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt an den VerkƤufer jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Hƶhe des Rechnungsbetrages einschlieĆlich Mehrwertsteuer ab, die ihm aus der WeiterverƤuĆerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen und zwar unabhƤngig davon, ob die gelieferte Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung ist der KƤufer nach deren Abtretung ermƤchtigt. Die Befugnis des VerkƤufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der VerkƤufer verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der KƤufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäà nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. In diesem Fall kann der VerkƤufer verlangen, dass der KƤufer ihm die abgetretene Forderung und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehƶrigen Unterlagen aushƤndigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
c) Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Ware wird stets für den Verkäufer vorgenommen. Wird die gelieferte Ware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung.
d) Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Ćbrigen das gleiche wie für Vorbehaltsware.
Wird die gelieferte Ware mit anderen, dem VerkƤufer nicht gehƶrenden GegenstƤnden untrennbar vermischt, erwirbt der VerkƤufer das Miteigentum an der neuen Sache im VerhƤltnis des Wertes der gelieferten Ware zu den anderen vermischten GegenstƤnden zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des KƤufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der KƤufer dem VerkƤufer anteilmƤĆig das Miteigentum übertrƤgt. Der KƤufer verwahrt das Alleineigentum oder Miteigentum für den VerkƤufer.
e) Der Käufer tritt dem Verkäufer auch die Forderungen zur Sicherung seiner Forderungen gegen ihn ab, die ihm durch die Verbindung der gelieferten Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
f) Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Käufers freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.
7. Erfüllungsort
Erfüllungsort und Gerichtsstand (auch für alle Wechselklagen zwischen den Parteien) ist Fulda. Bestimmungen, die die Parteien auf irgendein Schiedsgericht verweisen, werden hiermit auĆer Kraft gesetzt.