HOHMANN Holzindustrie e.K.

1. Geltung

Die nachstehenden AGB gelten fĆ¼r alle VertrƤge, Lieferungen und sonstigen Leistungen. Abweichende Bedingungen des KƤufers sind, auch wenn ihnen nicht ausdrĆ¼cklich widersprochen wird, unverbindlich.

 

2. Angebot und Abschluss

Angebote sind stets freibleibend.

Nebenabreden und Ƅnderungen bedĆ¼rfen der schriftlichen BestƤtigung des VerkƤufers. Soweit Verkaufsangestellte oder Vertreter mĆ¼ndliche Nebenabreden treffen oder Zusicherungen abgeben, bedĆ¼rfen diese der schriftlichen BestƤtigung des VerkƤufers.

 

3. Preise, Lieferzeit, Versand

a) Die Preise verstehen sich ab Lagerort der Ware. Zu den Preisen kommt die MwSt. in der jeweiligen gesetzlichen Hƶhe hinzu.

b) Das Verstreichen bestimmter Lieferfristen und ā€“termine befreit den KƤufer, der vom Vertrag zurĆ¼ckgetreten oder Schadensersatz wegen NichterfĆ¼llung verlangen will, nicht von der Setzung einer angemessenen Frist, die bei inlƤndischer Ware 4 Wochen, bei auslƤndischer Ware 8 Wochen nicht Ć¼berschreiten darf. Zur Erbringung der Leistung und der ErklƤrung, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen werde.

Das gilt nicht, soweit der VerkƤufer eine Frist oder einen Termin zur Leistung ausdrĆ¼cklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet hat.

Die Lieferfrist verlƤngert sich ā€“ auch innerhalb des Verzuges ā€“ angemessen bei Eintritt hƶherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die der VerkƤufer nicht zu vertreten hat, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese UmstƤnde bei den Lieferanten des VerkƤufers oder deren Unterlieferanten eintreten.

c) Der Versand geschieht ausnahmslos auf Kosten und Gefahr des EmpfƤngers.

 

4. Verzug bzw. NichterfĆ¼llung des Vertrages

HƤlt der KƤufer die fĆ¼r irgendeine Leistung vereinbarte Frist nicht ein, oder nimmt er die Ware nicht ab, so kƶnnen wir, ohne dass die Voraussetzungen des Ā§ 326 BGB vorliegen, von allen laufenden VertrƤgen oder von einzelnen zurĆ¼cktreten, oder Schadenersatz wegen NichterfĆ¼llung fordern, oder auf Schadenersatz neben ErfĆ¼llung bestehen. AuƟerdem sind wir berechtigt, das Ć¼bliche Lagergeld zu berechnen oder die Ware zu Lasten und auf Gefahr des KƤufers anderweitig einzulagern. Ɯberschreitet der KƤufer die zur Zahlung oder zur Hergabe von Akzepten oder Kundenwechseln bestimmte Frist, oder wird ein Akkreditiv nicht frist- oder vereinbarungsgemƤƟ gestellt, so kƶnnen wir sofortige Vorauszahlung in bar fordern und zwar wenn die SƤumnis nur hinsichtlich eines Teiles vorliegt, auch wegen aller zwischen den Parteien geschlossenen VertrƤge. Haben wir bereits Akzepte oder Rimessen erhalten, so kƶnnen wir gegen RĆ¼ckgabe der Wechsel auch sofortige Barzahlung verlangen. Verweigert uns eine Bank die Diskontierung auch nur einzelner Akzepte oder Kundenwechsel des KƤufers oder gibt sie, gleichviel aus welchem Grunde, auch nur einzelne vor dem Verfalltage zurĆ¼ck, so kƶnnen wir ohne weiteres fĆ¼r alle unsere Forderungen sofortige Befriedigung in bar verlangen, soweit wir Wechsel erhalten haben, jedoch nur gegen deren RĆ¼ckgabe. In allen in diesem Abschnitt erwƤhnten FƤllen werden etwaige Prolongationszusagen von selbst hinfƤllig.

 

5. Mangelhaftung

Bei einer Beanstandung muss die ganze beanstandete Gattung der Lieferung ungeteilt bleiben. In diesem Fall ist der KƤufer verpflichtet, die beanstandete Ware separat und sachgemƤƟ zu lagern. Wird die bemƤngelte Ware einer Gattung ganz oder teilweise fortgenommen und/oder verarbeitet, erlƶschen sƤmtliche GewƤhrleistungsansprĆ¼che des KƤufers.

Bei berechtigter BemƤngelung der Ware kann der KƤufer Minderung, nicht aber Wandlung oder Ersatzlieferung verlangen, auch nicht Schadensersatz fordern.

 

6. Eigentumsvorbehalt

a) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollstƤndigen Zahlung des Kaufpreises und aller anderen Forderungen aus der GeschƤftsverbindung ā€“ einschlieƟlich der kĆ¼nftig entstehenden ā€“ Eigentum des VerkƤufers. Bei PfƤndungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der KƤufer den VerkƤufer unverzĆ¼glich schriftlich zu benachrichtigen, damit der VerkƤufer seine Rechte nach Ā§ 771 ZPO geltend machen kann.

b) Der KƤufer ist berechtigt, die gelieferte Ware im ordentlichen GeschƤftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt an den VerkƤufer jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Hƶhe des Rechnungsbetrages einschlieƟlich Mehrwertsteuer ab, die ihm aus der WeiterverƤuƟerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen und zwar unabhƤngig davon, ob die gelieferte Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung ist der KƤufer nach deren Abtretung ermƤchtigt. Die Befugnis des VerkƤufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberĆ¼hrt. Der VerkƤufer verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der KƤufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemƤƟ nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. In diesem Fall kann der VerkƤufer verlangen, dass der KƤufer ihm die abgetretene Forderung und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehƶrigen Unterlagen aushƤndigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

c) Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Ware wird stets fĆ¼r den VerkƤufer vorgenommen. Wird die gelieferte Ware mit anderen, dem VerkƤufer nicht gehƶrenden GegenstƤnden verarbeitet, erwirbt der VerkƤufer das Miteigentum an der neuen Sache im VerhƤltnis des Wertes der gelieferten Ware zu den anderen verarbeiteten GegenstƤnden zum Zeitpunkt der Verarbeitung.

d) FĆ¼r die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Ɯbrigen das gleiche wie fĆ¼r Vorbehaltsware.

Wird die gelieferte Ware mit anderen, dem VerkƤufer nicht gehƶrenden GegenstƤnden untrennbar vermischt, erwirbt der VerkƤufer das Miteigentum an der neuen Sache im VerhƤltnis des Wertes der gelieferten Ware zu den anderen vermischten GegenstƤnden zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des KƤufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der KƤufer dem VerkƤufer anteilmƤƟig das Miteigentum Ć¼bertrƤgt. Der KƤufer verwahrt das Alleineigentum oder Miteigentum fĆ¼r den VerkƤufer.

e) Der KƤufer tritt dem VerkƤufer auch die Forderungen zur Sicherung seiner Forderungen gegen ihn ab, die ihm durch die Verbindung der gelieferten Ware mit einem GrundstĆ¼ck gegen einen Dritten erwachsen.

f) Der VerkƤufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des KƤufers freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% Ć¼bersteigt.

 

7. ErfĆ¼llungsort

ErfĆ¼llungsort und Gerichtsstand (auch fĆ¼r alle Wechselklagen zwischen den Parteien) ist Fulda. Bestimmungen, die die Parteien auf irgendein Schiedsgericht verweisen, werden hiermit auƟer Kraft gesetzt.